Anwalt für Agrarrecht in Hannover – Beratung für Landwirtschaft, Hofnachfolge und Höferecht
Agrarrecht und Landwirtschaftsrecht stellen besondere Anforderungen an die rechtliche Beratung. Neben fundierten juristischen Kenntnissen kommt es darauf an, die wirtschaftlichen, familiären und betrieblichen Zusammenhänge eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu verstehen.
Unsere Kanzlei in Hannover ist seit mehr als 50 Jahren im Agrar- und Landwirtschaftsrecht tätig. Unsere Rechtsanwältin und unsere Rechtsanwälte sind eng mit der Landwirtschaft verbunden und kennen viele Fragestellungen aus langjähriger Beratungspraxis und eigener Anschauung.
Wir beraten Landwirte, Hofeigentümer, Verpächter, landwirtschaftliche Unternehmen und Familien insbesondere bei Hofübergaben, Fragen zur Höfeordnung, Abfindungs- und Nachabfindungsansprüchen, Landpachtverträgen, Gesellschaftsgründungen, Fusionen und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen sowie Verträgen über Windenergie-, Photovoltaik- und Batteriespeicherprojekte.
Sie suchen einen Anwalt für Agrarrecht in und um Hannover? Sprechen Sie uns an. Wir klären mit Ihnen, welche rechtliche Gestaltung zu Ihrem Betrieb, Ihrer Familie und Ihren wirtschaftlichen Zielen passt.

Wann brauche ich einen Anwalt für Agrarrecht?
Immer dann, wenn rechtliche Entscheidungen Auswirkungen auf einen landwirtschaftlichen Betrieb, einen Hof, landwirtschaftliche Flächen oder deren Nutzung haben, kann eine spezialisierte Beratung sinnvoll sein.
Viele Entscheidungen im Agrarrecht wirken über Jahrzehnte. Das gilt insbesondere für Hofübergaben, Gesellschaftsgründungen, Pachtverträge oder Nutzungsverträge für erneuerbare Energien. Gleichzeitig greifen häufig unterschiedliche Rechtsgebiete ineinander – etwa Höferecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Grundstücksrecht und Steuerrecht.
Wir beraten und vertreten Sie als Anwälte für Agrarrecht insbesondere in folgenden Bereichen:
Hofübergabe, Höfeordnung und Erbrecht
- Hofübergaben
- Betriebsübergaben außerhalb des Höferechts
- Abfindung weichender Erben
- Altenteilsleistungen
- Nachabfindungsansprüche
- Nachabfindungsstreitigkeiten
- Löschung von Hofvermerken
- Fragen zur Höfeordnung
- Übertragung landwirtschaftlichen Grundvermögens auf die nächste Generation
Gesellschaftsrecht für landwirtschaftliche Betriebe
- Gründung einer GbR oder eGbR
- Gründung einer GmbH & Co. KG
- Gründung einer GmbH oder UG
- Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen
- Übertragung von Gesellschaftsanteilen
- Anmeldung zum Gesellschaftsregister
- Anmeldung zum Handelsregister
- gesellschaftsrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge
Landpacht und Betriebspacht
- Landpachtverträge
- Betriebspachtverträge
- eiserne Verpachtung
- Prüfung und Gestaltung von Pachtverträgen
- Kündigung von Landpachtverträgen
- Kündigung von Betriebspachtverträgen
Landwirtschaftliche Flächen und erneuerbare Energien
- Nutzungsverträge für Windenergieanlagen
- Verträge über Photovoltaikanlagen
- Verträge über Batteriespeicher und Energiespeicher
- langfristige Flächennutzungsverträge
- grundbuchliche Absicherung durch Dienstbarkeiten
- Fragen zu Kündigung, Laufzeit und Rückbau
Weitere Bereiche des Agrarrechts
- Realverbände
- Jagdrecht
- Jagdgenossenschaften
- Kauf und Verkauf landwirtschaftlicher Nutzflächen
- Grundpfandrechte zur Sicherung betrieblicher Investitionen
Hofübergabe und Unternehmensnachfolge – rechtzeitig und vorausschauend gestalten
Eine gut vorbereitete Hofübergabe oder Unternehmensnachfolge schafft Klarheit für die nächste Generation und kann gleichzeitig dazu beitragen, den Familienfrieden zu erhalten.
Landwirtschaftliche Betriebe und Höfe werden häufig von nur einem Nachkommen übernommen. Für die anderen Familienmitglieder stellt sich dann die Frage nach einer angemessenen Beteiligung oder Abfindung. Gerade bei der Verteilung von über Generationen aufgebautem Vermögen können schnell unterschiedliche Erwartungen und Vorstellungen aufeinandertreffen.
Eine erfolgreiche Hofübergabe verlangt deshalb mehr als einen rechtssicheren Vertrag. Sie muss die betrieblichen Interessen des Übernehmers ebenso berücksichtigen wie die wirtschaftliche Absicherung der Übergeber und die Interessen der sogenannten weichenden Erben.
Wir begleiten Hofübergaben und Unternehmensnachfolgen seit Jahrzehnten und entwickeln gemeinsam mit den Beteiligten Lösungen, die sowohl rechtlich tragfähig als auch praktisch umsetzbar sind. Dabei können unter anderem folgende Fragen eine Rolle spielen:
- Wer soll den Hof oder das landwirtschaftliche Unternehmen übernehmen?
- Welche Rechte sollen sich die Übergeber vorbehalten?
- Wie können die Übergeber im Alter wirtschaftlich abgesichert werden?
- Welche Abfindungsansprüche haben weichende Erben?
- Welche Vermögenswerte gehören zum Hof?
- Welche steuerlichen Folgen kann die Übertragung haben?
- Soll der Betrieb künftig als Einzelunternehmen oder in einer Gesellschaft fortgeführt werden?
Der Ansatz von Kienitz – Ihrer Rechtsanwälte für Agrarrecht – lautet dabei: zuhören, verstehen und gestalten.
Können mehrere Kinder einen landwirtschaftlichen Betrieb gemeinsam übernehmen?
Die klassische Vorstellung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb nur von einem Nachfolger weitergeführt wird, passt nicht mehr zu jeder familiären und betrieblichen Situation. Gerade bei größeren landwirtschaftlichen Unternehmen möchten heute häufiger mehrere Kinder gemeinsam Verantwortung übernehmen. Gleichzeitig wird es für viele Betriebe zunehmend wichtig, qualifizierte Familienmitglieder dauerhaft im Unternehmen zu halten.
Außerhalb einer klassischen Hofnachfolge nach der Höfeordnung können gesellschaftsrechtliche Gestaltungen hierfür interessante Möglichkeiten eröffnen. Je nach Ausgangslage kommen beispielsweise eine eGbR oder eine GmbH & Co. KG in Betracht. Entscheidend ist, die zukünftigen Zuständigkeiten, Beteiligungen und Entscheidungsstrukturen frühzeitig zu klären. Dazu gehören unter anderem Regelungen zu:
- Geschäftsführung und Vertretung
- Gewinnverteilung
- Beteiligungsquoten
- Ausscheiden von Gesellschaftern
- Übertragung von Gesellschaftsanteilen
- Konfliktlösungen
- Nachfolge innerhalb der Gesellschaft
Ein Anwalt für Agrarrecht entwickelt gemeinsam mit Ihnen eine Struktur, die zu Ihrem Betrieb und zu den Vorstellungen der nächsten Generation passt.

Landwirtschaftliche Flächen an die nächste Generation übertragen
Nicht jede Familie bewirtschaftet ihre landwirtschaftlichen Flächen noch selbst. Viele ehemalige landwirtschaftliche Betriebe haben ihre Flächen im Eigentum behalten und langfristig an andere Betriebe verpachtet. Auch in solchen Fällen stellt sich früher oder später die Frage: Wie soll das landwirtschaftliche Grundvermögen auf die nächste Generation übertragen werden?
Besonders anspruchsvoll wird diese Entscheidung, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und die Flächen als zusammenhängendes Vermögen erhalten bleiben sollen. Eine mögliche Gestaltung kann darin bestehen, das landwirtschaftliche Grundvermögen in einer gemeinsamen Gesellschaft der nächsten Generation zu bündeln. Die Gesellschaft kann die Verpachtung fortführen und zugleich zur wirtschaftlichen Absicherung der Übergeber beitragen.
Dabei müssen jedoch nicht nur gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Fragen berücksichtigt werden. Landwirtschaftliche Flächen können weiterhin steuerliches Betriebsvermögen darstellen. Eine unbedachte Übertragung kann deshalb zur Aufdeckung stiller Reserven und damit zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen. Aus diesem Grund sollte die rechtliche Gestaltung frühzeitig mit der steuerlichen Beratung abgestimmt werden.
Landpacht und Betriebspacht rechtssicher gestalten
Pachtverträge gehören zum Alltag vieler landwirtschaftlicher Betriebe. Gleichzeitig können sie erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben – insbesondere dann, wenn Verträge über viele Jahre laufen oder wesentliche Betriebsflächen betreffen. Wir beraten sowohl Pächter als auch Verpächter bei der Gestaltung, Prüfung und Beendigung von Land- und Betriebspachtverträgen.
Dabei geht es unter anderem um:
- Laufzeit des Pachtvertrages
- Pachthöhe und Anpassungsklauseln
- Verlängerungsregelungen
- ordentliche und außerordentliche Kündigung
- Nutzung und Bewirtschaftung der Flächen
- Rückgabe der Pachtsache
- Betriebspacht
- eiserne Verpachtung
Gerade bei älteren oder nur mündlich geschlossenen Vereinbarungen sollte vor einer Kündigung sorgfältig geprüft werden, welche Vertragslaufzeit und welche Kündigungsfristen tatsächlich gelten.
Windenergie, Photovoltaik und Batteriespeicher auf landwirtschaftlichen Flächen
Landwirtschaftliche Flächen werden zunehmend nicht nur für die landwirtschaftliche Produktion genutzt. Für viele Eigentümer ergeben sich zusätzliche Einnahmemöglichkeiten durch Windenergieanlagen, Photovoltaikanlagen oder Batteriespeicher.
Die entsprechenden Nutzungsverträge werden häufig für sehr lange Zeiträume abgeschlossen – nicht selten für 20, 30 Jahre oder länger. Was bei Vertragsabschluss wirtschaftlich attraktiv erscheint, kann deshalb noch die nächste Generation betreffen.

Vor der Unterzeichnung sollten insbesondere folgende Punkte sorgfältig geprüft werden:
- Vertragslaufzeit und Verlängerungsoptionen
- Höhe und Berechnung des Nutzungsentgelts
- Anpassung der Vergütung
- Beginn der Zahlungspflichten
- Kündigungsrechte
- Rückbauverpflichtungen
- Haftung
- Übertragung des Vertrages auf andere Betreiber
- grundbuchliche Absicherung
- beschränkende persönliche Dienstbarkeiten
- Auswirkungen auf die weitere Nutzung der Flächen
Daneben können steuerliche Fragen eine wichtige Rolle spielen. Bei Bedarf stimmt Ihr Rechtsanwalt für Agrarrecht die Gestaltung deshalb mit geeigneten Steuerberatern ab.
Gesellschaftsrecht für landwirtschaftliche Betriebe
Viele landwirtschaftliche Betriebe werden heute nicht mehr ausschließlich als Einzelunternehmen geführt. Die Wahl der passenden Gesellschaftsform kann beispielsweise bei einer Unternehmensnachfolge, beim Einstieg mehrerer Familienmitglieder oder bei der gemeinsamen Bewirtschaftung und Verwaltung von Flächen eine wichtige Rolle spielen.
Unsere Rechtsanwälte für Landwirtschaftsrecht in Hannover beraten unter anderem bei der Gründung und Gestaltung von:
- GbR und eGbR
- GmbH & Co. KG
- GmbH
- UG
Darüber hinaus begleiten wir Änderungen bestehender Gesellschaften, Anteilsübertragungen sowie Anmeldungen zum Gesellschafts- und Handelsregister. Eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung sollte nicht isoliert betrachtet werden. Bei landwirtschaftlichen Unternehmen sind regelmäßig auch steuerliche, erbrechtliche und höferechtliche Auswirkungen zu berücksichtigen.
So läuft die Beratung im Agrarrecht ab
- Ausgangssituation klären
Zunächst besprechen wir mit Ihnen Ihre konkrete Situation, die bestehenden rechtlichen und familiären Strukturen sowie Ihre Ziele.
- Gestaltungsmöglichkeiten prüfen
Anschließend prüfen wir die rechtlichen Möglichkeiten und zeigen Ihnen auf, welche Vor- und Nachteile die verschiedenen Gestaltungen mit sich bringen können.
- Steuerliche Fragen einbeziehen
Soweit steuerliche Auswirkungen eine Rolle spielen, stimmen wir uns auf Wunsch mit Ihrem Steuerberater oder mit geeigneten steuerlichen Beratern ab.
- Gestaltung umsetzen
Wir erstellen und prüfen die erforderlichen Verträge, begleiten Verhandlungen und übernehmen erforderliche gesellschafts- oder registerrechtliche Schritte.

Häufige Fragen über Agrarrecht
Warum werden Höfe in Niedersachsen an nur ein Kind übertragen?
Das bestimmt die nord-westdeutsche HöfeO, die auf dem Gebiet der ehemaligen britischen Besatzungszone in Deutschland 1948 eingeführt wurde. Um eine unwirtschaftliche Verkleinerung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbgang zu verhindern, bestimmt die HöfeO, dass Höfe nur an eine natürliche Person oder Ehegatten vererbt werden dürfen. Die anderen Kinder erhalten dafür eine Abfindung in Geld.
Wie wird die Abfindung vom Hof berechnet und was ist der Hofeswert?
Da ein Hof in der Regel nur auf ein Kind übertragen werden kann, steht den sogenannten weichenden Abkömmlingen eine Abfindung in Geld gem. § 12 HöfeO zu, deren Höhe zum einen von der Erbquote, zum anderen vom Hofeswert abhängt.
Der Hofeswert ist nicht der Verkehrswert des Hofes, sondern 60 % des letzten Grundsteuerwertes. Gegebenenfalls sind davon noch vom Übernehmer übernommene Verbindlichkeiten abzuziehen. Unter Umständen sind auch Zuschläge auf den Hofeswert, wie er sich aus dem Grundsteuerwert ableitet, geltend zu machen.
Hat der Übergeber beispielsweise neben dem Übernehmer noch einen Ehegatten, mit dem er in Zugewinngemeinschaft lebt, und zwei weitere Kinder, so ist die Erbquote des Ehegatten 1/2 und die der Kinder jeweils 1/6. Diesen Anteil am Hofeswert können sie jeweils als Abfindung beanspruchen.
Was gehört zum Hofesvermögen?
Zum Hofesvermögen gehören das Betriebsleiterwohnhaus und alle Grundstücke, die regelmäßig von der Hofstelle des Hofes aus bewirtschaftet werden sowie das gesamte der Bewirtschaftung dienende Zubehör wie Maschinen, Betriebsvorrichtungen, Quoten, Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte. In der Regel nicht zum Hof gehören Immobilien, die nicht im Hofesgrundbuch verzeichnet sind, Salzabbaugerechtigkeiten oder Möbel.
Sind Hofesvermögen und steuerliches Betriebsvermögen dasselbe?
Nein, es gibt dabei viele Überschneidungen aber auch bedeutende Unterschiede. Während beispielsweise das Betriebsleiterwohnhaus unzweifelhaft zum Hofesvermögen gehört, ist es steuerlich in der Regel dem Privatvermögen zuzurechnen. Anderseits können Mietshäuser an Hofstellen, die nicht an Mitarbeiter vermietet sind, hofesfreies Vermögen sein, während sie steuerlich dem Betriebsvermögen angehören.
Wann muss ich meine GbR in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?
Immer dann, wenn die Gesellschaft Grundbesitz hat, oder diesen veräußern oder erwerben will und wenn die Gesellschaft sich an anderen Gesellschaften beteiligen will, die ihrerseits in einem Gesellschafts- oder Handelsregister eingetragen sind.
Wie kann ich eine GbR in eine GmbH & Co. KG „umwandeln“?
Sofern die GbR noch nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, sollte dieses zunächst veranlasst werden. Sodann ist die GmbH zu gründen, im Handelsregister eintragen zu lassen und die Beschlüsse zu fassen, dass die GmbH in die eGbR als Gesellschafterin aufgenommen wird und die Gesellschaft zukünftig als GmbH & Co.KG mit der GmbH als Vollhafterin fungiert. Dieser Statuswechsel ist dem Gesellschaftsregister anzuzeigen, das dann seinerseits das Handelsregister informiert, welches die GmbH & Co.KG einträgt.
Wie lang sind die ordentlichen Kündigungsfristen bei Landpachtverträgen?
Kündigungsfristen hängen grundsätzlich immer vom Inhalt des Pachtvertrages ab. Viele Landpachtverträge haben eine feste Laufzeit, die sich automatisch um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Vertragsseite mit einer Frist von meistens 6 oder 12 Monaten vor Ablauf mitteilt, dass der Vertrag enden soll. Der verlängerte Vertrag ist dann jeweils mit der entsprechenden Frist zu beendigen.
Mündliche Pachtverträge, das können auch ausgelaufene schriftliche Pachtverträge ohne Verlängerungsklausel sein, die länger als zwei Jahre laufen, gelten als Verträge mit unbestimmter Laufzeit. Diese sind spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten Pachtjahres zu kündigen, sodass faktisch eine nahezu zweijährige Kündigungsfrist besteht.
