Anwaltskanzlei für Erneuerbare Energien
Die Einführung des Erneuerbare Energien Gesetzes, kurz EEG, hat vielen Landwirten, Grundeigentümern und Gebäudeeigentümern zusätzliche Einnahmequellen eröffnet. Viele Landwirte haben Biogasanlagen gebaut, um ihre Feldfrüchte in Biogas zu veredeln oder über Blockheizkraftwerke in Wärme und Strom umzuwandeln. Der Bau von Biogasanlagen trifft aber längst nicht überall auf Zustimmung. Aufwändige Bau- und Immissionsschutzverfahren müssen durchlaufen werden.
Auf fast jedem landwirtschaftlichen Gebäude mit südlicher oder südwestlicher Ausrichtung befindet sich heute eine Photovoltaikanlage zur Gewinnung von Sonnenstrom. Nicht jeder Netzbetreiber ist über die zahlreichen kleinen Sonnenkraftwerke, die er an sein Netz anschließen muss, erfreut. Mitunter erfolgt die Abrechnung der Einspeisevergütung nicht in der gewünschten Art und Weise. Teilweise haben Gebäudeeigentümer ihre Dächer auch nur zur PV-Nutzung einem Dritten übertragen. Die dem Pachtverhältnis zugrunde liegenden Pachtverträge sollten zuvor dringend rechtlich geprüft werde.
Zunehmend wird es zur Aufgabe der regionalen Raumordnung ausreichend Flächen für die Windkraftnutzung auszuweisen und damit gleichsam einen Ausgleich zwischen energiepolitischen und umwelt- und naturpolitischen Interessen wie z.B. dem Landschaftschutz zu finden. Viele Grundeigentümer wünschen sich die Ausweisung ihrer Flächen als Eignungs- oder Vorranggebiet für die Windkraftnutzung. Flächen in einem solchen Gebiet haben einen hohen Wert. Sie können Windparkprojektierern oder Windparkbetreibern zu hohen Pachten zur Windkraftnutzung überlassen werden. Die entsprechenden Nutzungsverträge werden häufig von den Projektierern und Betreibern vorgelegt. Eine unabhängige Prüfung durch einen Rechtsanwalt, der die Eigentümerrechte dabei fest im Blick hat, ist unerlässlich und wird meistens vom Windenergiebetreiber kostmäßig übernommen.
Häufig wollen Grundeigentümer aber Windenergieanlagen auf ihren Flächen auch selbst betreiben. Sie wünschen sich die Beteiligung der Bürger und örtlicher Stadtwerke an einem Bürgerwindpark. Die Bürgerbeteiligung kann über die Gründung einer Energiegenossenschaft auch Kleinsparer an einem Windpark beteiligen. Wichtig dafür ist die frühzeitige Bündelung aller Grundeigentümer innerhalb des möglichen Windparkgebietes in einer Grundeigentümergemeinschaft. Diese nimmt die Interessen der Grundeigentümer gegenüber den Behörden aber auch gegenüber möglichen Projektierern wahr und verhandelt bestmögliche Konditionen für die Bürgerbeteiligung. Die rechtliche Begleitung solcher Projekte sollte mit der Gründung der Grundeigentümergemeinschaft beginnen und mit dem vollständigen Rückbau der WEA enden.