Kienitz, Möller & Becker Landwirtschaftsrecht

Anwaltskanzlei für Landwirtschaftsrecht

Zum klassischen privaten Landwirtschaftsrecht gehören das sogenannte Höferecht und das Landpachtrecht. Höferecht bezeichnet das Erbrecht an landwirtschaftlichen Betrieben die der Nord-westdeutschen Höfeordnung unterliegen. Basis des Höferechts ist die Vererbung oder Übertragung des Hofes an eine natürliche Person. Im Erbfall wird so die Teilung landwirtschaftlicher Betriebe verhindert. Ehegatten und weitere Abkömmlinge vom Hofinhaber werden im Höferecht als sog. weichende Erben in der Regel mit Geldzahlungen abgefunden. Der Übergeber eines Hofes erhält für sich und seinen Ehegatten ein Altenteil, welches neben dem Wohnungsrecht und dem Baraltenteil auch Regelungen zur Verköstigung und zur sogenannten Hege- und Pflege sowie zu den Begräbniskosten enthalten kann.

Im Landpachtrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Sonderregelungen bei der Verpachtung von landwirtschaftlich genutzten Betrieben und Flächen enthalten. Die sogenannte Eiserne Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe bereitet oftmals die Hofübergabe vor. Viele landwirtschaftliche Betriebe werden heute überwiegend auf gepachteten Flächen betrieben. In Zeiten eines sich rasant entwickelnden Pachtmarktes sind die richtigen Vertragsklauseln zu Pachtpreisen, Pachtpreisanpassung, Zahlungsansprüchen, Rüben-und Milchquoten sowie Verlängerungsoptionen die Basis für eine zukunftsorientierte Unternehmensführung.

Immer mehr landwirtschaftliche Betriebe schließen sich zusammen. Beginnend mit der Maschinen-Bruchteilgemeinschaft über die GbR und die Viehhaltungskooperation bis hin zur GmbH & Co KG oder der Genossenschaft finden sich bei landwirtschaftlichen Betrieben die verschiedensten Gesellschaftsformen. Im Zusammenhang mit der Gründung solcher Gesellschaften müssen zahlreiche Rechtsfragen z.B. zur Geschäftsführung und Vertretung oder auch zur Auseinandersetzung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters geklärt werden. Die Zusammenarbeit des Rechtsanwalts mit dem steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Berater des Landwirts ist dabei unerlässlich. Neben steuerlichen Fragen z.B. zur Umsatzsteuerpauschalierung oder der Option zur Regelbesteuerung sind oftmals auch sozialrechtliche Fragen zur Krankenkasse und Alterskasse sowie zur Berufsgenossenschaft zu klären.

Das öffentliche Landwirtschaftsrecht ist breit gefächert. Neben dem Agrarförderrecht mit seinen hohen Cross Compliance – Auflagen spielt zunehmend das Umwelt-, Naturschutz- und Tierschutzrecht eine stärkere Rolle. Daneben sorgt die öffentliche Diskussion um moderne Viehhaltung für immer kompliziertere Bau- und BImSch-Genehmigungsverfahren zu Stallbauten. Die frühzeitige anwaltliche Begleitung eines Bauvorhabens führt oft zur Beschleunigung des Bauvorhabens trotz Bürgerinitiativen und Umweltverträglichkeitsprüfung.

Große Infrastrukturmaßnahmen wie der Neubau von Straßen und Bahnlinien aber auch der Ausbau von Naturschutzflächen führen oftmals zu sogenannten Unternehmensflurbereinigungen, die den Flächenverbrauch für die Maßnahmen breiter auf die betroffenen Grundeigentümer verteilen sollen. Solche Verfahren aber auch kleinere Verfahren wie vereinfachte Flurbereinigungen oder freiwilliger Landtausch bieten Landwirten oftmals große Chancen zur strukturellen Verbesserungen ihrer Betriebe. Die frühzeitige Beteiligung des Fachanwalts sichert die Vorteile und schützt vor Nachteilen innerhalb des Verfahrens.

Wege- und Grabenparzellen sowie viele Forstflächen stehen auch heute noch im Eigentum von Realverbänden, Realgemeinden oder Forstinteressenten und –Genossenschaften nach dem Niedersächsischen Realverbandsgesetz. Insbesondere die Übertragung von Verbandsanteilen aber auch die Einräumung von Sondernutzungsrechten an Wegen führen oftmals zu rechtlichem Beratungsbedarf.

Die Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften und die Verpflichtung zur Bejagung von Eigenjagden sind vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Verstoß gegen die Grundrechtscharta angesehen worden, wenn sie Menschen betrifft, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Diese Entscheidung kann mittelfristig zu erheblichen Problemen in den genossenschaftlichen Jagdbezirken führen, wenn einzelne Grundstückseigentümer ihre Flächen befrieden lassen. Wer zahlt die Wildschäden die von dem Wild ausgehen, welches die befriedeten Flächen als Rückzugsgebiet nutzt und nicht mehr effektiv bejagt werden kann? Auch diese Rechtsfragen sind Teil des Agrarrechts.

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